Am 16. Oktober soll im Bundestag ein neuer Gesetzentwurf des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes abgestimmt werden.
An diesem Entwurf gibt es aus studentischer Sicht viel Kritik, sodass sich die Studierendenvertretungen verschiedener Hochschulen mit einem Offenen Brief an die Politik wenden wollen.
Auch wir werden uns daran beteiligen!
Hier einmal ein Überblick über die Kritikpunkte und geforderten Änderungen am Gesetzesentwurf:
Wir wünschen uns folgende Änderungen …
- Gleichstellung bezüglich der Verlängerung der Befristungsdauer bei Kindesbetreuung für studentisch wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten mit Beschäftigten nach §2.
- Eine Erhöhung der Befristungsdauer in §6 auf mindestens 5 Jahre(Regelstudienzeit). Da sich jedoch durch einmaliges nicht Bestehen einer Klausur sowie Arbeit während des Studiums die Studienzeit verlängern kann,würden wir hier 6 Jahre eher begrüßen.
- Eine bessere Reglung für befristete Tätigkeiten bezüglich eines speziellen Moduls (z.B. Tutorentätigkeit) bzw. für Tätigkeiten, die nicht dauerhaft finanziert werden können.
Weitere Informationen kann man auf der Seite der Fachschaft Informatik der TU Dortmund finden, die sich der ganzen Thematik angenommen haben und dankenswerter Weise alles so wunderbar aufbereitet haben!
Unsere Forderungen begründen sich wie folgt:
Begründung von Forderung 1:
Die Forderung nach Gleichstellung bezüglich der Verlängerung der Befristungsdauer bei Kindesbetreuung ergibt sich daraus, dass es nicht im Interesse des Gesetzesgebers oder der unseren Gesellschaft sein sollte, studierende Eltern gegenüber nicht studierenden Eltern bei wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten zu benachteiligen. Im Gegenteil sollte es Ziel sein, angehenden Eltern auch während eines ersten oder zweiten Studiums die Möglichkeit zu geben, eine sichere Lebensgrundlage für sich und ihr Kind zu schaffen und aufrecht erhalten zu können. Der Gesetzesgeber sollte hier ein klares Signal setzen und mit guten Vorbild voran gehen.
Begründung von Forderung 2:
Nicht jedes Studium erlaubt bzw. ermöglicht die Tätigkeit in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen. Gleichzeitig sind viele Studierende zur Finanzierung ihres Studiums auf eine Beschäftigung angewiesen. Durch die Befristungsdauer auf nur 4 Jahren wird zwar versucht eine unbefristete Übernahme nach 4 Jahren herbeizuführen, was jedoch bei zeitlich in der Sache befristeten Tätigkeiten (z.B. Tutorenstellen) unmöglich ist. Hinzu kommt, dass Arbeitgeber wahrscheinlich eine WHK-Stelle finanziell eher weniger in eine WiMi-Stelle umwandeln können, vor allem, wenn es – wie zur Zeit – geschätzt 1/3 aller Beschäftigten SHKs und WHKs betrifft. Somit wäre nicht einmal mehr die Finanzierung bei Regelstudienzeit möglich.
Auch 5 Jahre können zu wenig sein. Es kann hierbei nicht im Sinne des Gesetzesgeber sein, gerade denen, die Arbeiten wollen bzw. müssen, zusätzliche Steine in den Weg zu legen.
Weiterhin würde durch die Erhöhung auf 5 bzw. 6 Jahre die Privatwirtschaft u.U. entlastet. Die Privatwirtschaft, die auf Absolventen angewiesen ist, müsste im Fall der “4 Jahre”-Reglung Stellen schaffen bzw. bereitstellen um den Studierenden ein weiteres Studium zu ermöglichen, damit der Privatwirtschaft langfristig auch weiterhin genügend Absolventen zur Verfügung stehen. Diese Tatsache steht auch dem im Gesetzentwurf auf Seite 6 genannten nicht vorhandenen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entgegen. Der Gesetzentwurf enthält zwar wirklich keine Regelung, die die Wirtschaft betreffen, jedoch entstehen implizite Folgen durch die Änderungen.
Zuletzt sollte auch beachtet werden, dass gerade Studierenden, die eine wissenschaftliche Laufbahn anstreben, die Möglichkeit erhalten bleiben sollte, bis zum letzten Abschluss weiter an der Hochschule zu arbeiten und nahtlos in eine Beschäftigung nach §2 oder eine unbefristete Anstellung überzugehen.
Begründung von Forderung 3:
Letztlich wäre die Erhöhung der Befristungsdauer (Forderung 2) nur ein Problementschärfer. Das Grundproblem, dass es befristete SHK- oder WHK-Stellen gibt, die nicht dauerhaft finanziert werden können, oder inhaltlich befristete Tätigkeiten bezüglich eines speziellen Moduls (z.B. Tutortätigkeit) bleibt hierbei weiterhin bestehen. Eine langfristige Lösung bzw. Reglung, die dem Alltag der Hochschulen bzw. Fakultäten gerechter wird, sollte als erstrebenswert angesehen werden.