Verhaltensregeln zur Bergkirchweih

„Zur Gemäßheit früherer Erlaße der Königlichen Ministerial-Commißion haben wir unseren Studirenden zur Darnachachtung bekannt zu machen:
Während der hiesigen Pfingstkirchweih ist den Studirenden verboten:
1) das Zechen in den Straßen der Stadt und vor den Häusern derselben
2) der Aufenthalt an allen öffentlichen Orten in unanständiger Kleidung, wie z. B. in Hemdärmeln, in Schlafröcken u.s.w.

3) das Durchziehen der Straßen der Stadt mit Musik oder Gesang, ohne vorher die Erlaubnis der Universitäts- und Stadtpolizei dazu nachgesucht und erhalten zu haben, und
4) jedes Anhalten, Anreden und zudringliche Bewillkommen fremder Gäste, die in Wägen, Chaisen oder zu Pferde ankommen, jedes Darreichen von Blumen, Getränken, oder was es sonst immer seyn mag, an dieselben.
Wer gegen diese Verbote handelt und von einem verpflichteten Bediensteten angezeigt wird, dem werden Benefizien und Stipendien eingezogen, oder es unterliegt derselbe nach Umständen noch weit empfindlicheren Disciplinarstrafen.“
Wir hegen zu dem guten Geiste, der unsere Studirenden beseelt, das Vertrauen, dass dieselben diesem Erlaße der Königlichen Ministerial-Commißion, so wie den Vorschriften der Königlichen Regierung von Mittelfranken, welche der Magistrat der hiesigen Stadt im Wochenblatte bekannt machen wird, den pünktlichen Gehorsam leisten und uns der unangenehmen Nothwendigkeit, im Uebertretungsfalle mit den angedachten strengen Strafen einzuschreiten, überheben werden.

Erlangen am 17. May 1843
Senat der Königlichen Friedrich-Alexanders-Universität
D. Engelhardt
Prorector“

Das waren früher noch Zeiten, bei den vielen Ausfällen heutzutage würde man sich doch wieder etwas mehr Ordnung wünschen 😉

(zu finden in einer Pressemitteilung der FAU von 2005)

4 Antworten auf „Verhaltensregeln zur Bergkirchweih“

  1. Die Einhaltung von Punkt 1 würde mir schon reichen 😉 dann könnte man vielleicht auch wieder morgens mit dem Fahrrad im Bergbereich lang fahren, ohne Angst um seinen Reifen haben zu müssen.

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