Änderungen beim BAföG stehen an

Letzten Freitag debattierte der Bundestag in 1. Lesung über das BAföG-Änderungsgesetz. Folgende Änderungen sind zu erwarten:

  • Der Einkommensfreibetrag wird um 3% erhöht => der Kreis der Anspruchsberechtigten wird etwas größer – auch wenn das natürlich faktisch eher ein Inflationsausgleich ist
  • die Bedarfssätze werden um 2% erhöht
  • Masterstudiengänge werden nun bis zu einer Altersgrenze von 35 Jahren gefördert (bislang 30 Jahre)
  • die ECTS-Konten reichen künftig als Leistungsnachweis – dies soll den bürokratischen Aufwand für Studis und Verwaltung verringern
  • Auch nach Fachrichtungswechsel gibts künftig bis zum Ende der Regelstudienzeit (des neuen Studiengangs) die klassische halb/halb-Förderung (Hälfte Darlehen/Hälfte Zuschuss)
  • Kindererziehungszeiten werden ohne weitere Begründung auf die Altersgrenze (30 bzw. 35 Jahre) angerechnet
  • eingetragene Lebenspartnerschaften werden den Ehen bafögrechtlich gleichgestellt
  • das Schüler-BAföG wird etwas ausgeweitet
  • Mietzuschläge werden pauschaliert – das reduziert den bürokratischen Aufwand für die Studis (siehe auch hier)
  • Darlehensteilerlasse für die Prüfungsbesten und für jene die unterhalb der Regelstudienzeit studieren werden gestrichen. Dies wird damit begründet, dass es verwaltungstechnisch sehr aufwändig ist die „Prüfungsbesten“ zu bestimmen (u.a. deshalb gibts an der FAU ja auch keine Studiengebührenbefreiung für die Prüfungsbesten). Außerdem gibt es Studiengänge die man eher unter der Regelstudienzeit schafft als andere. Dies wurde als Gerechtigkeitsproblem gesehen.
  • Stipendien bis 300 EUR werden nicht aufs BAföG angerechnet – das dürfte den Anreiz erhöhen sich entsprechend zu bewerben.

Insgesamt lassen sich Bund und Länder damit das BAföG pro Jahr etwa 400 Mio. EUR mehr kosten als bisher – angesichts der Haushaltslage durchaus bemerkenswert. Der gesamte Änderungsentwurf ist als Bundestagsdrucksache hier zu finden.

4 Antworten auf „Änderungen beim BAföG stehen an“

  1. Na im Großen und Ganzen ja durhaus sinnvolle Änderungen.

    @ML:
    „Der Einkommensfreibetrag wird um 3% erhöht => der Kreis der Anspruchsberechtigten wird etwas größer – auch wenn das natürlich faktisch eher ein Inflationsausgleich ist“

    Das musst du mir Unkundigem erst mal erklären. Warum soll die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten ein Inflationsausgleich sein?
    Wenn, dann würde ich die Anhebung der Regelsätze als Inflationsausgleich sehen, und nicht die des Einkommensfreibetrags.

  2. @E.T. naja das normale Einkommen steigt ja auch (zumindest über längere Frist betrachtet) – insofern wird durch die Inflation über die Jahre der Kreis der Anspruchsberechtigten (deren Eltern wenig genug verdienen) automatisch kleiner. Die Erhöhung des Freibetrags gleicht das wieder aus – insofern isses im Prinzip eine Anpassung an die Inflation.

    Für die Anhebung des Regelsatzes gilt das natürlich auch.

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