Befreiung und Beurlaubung für Praktika

Es gab ja einige Verwirrung bezüglich der Befreiung von den Studiengebühren während eines Praktikums, die zwischenzeitlich zu Aussagen der Studentenkanzlei mit einer Anzahl an Verneinungen der Art “Es wird niemals nirgendjemand mehr für kein Praktikum nicht befreit oder beurlaubt!” geführt hatten.
Die Hochschulleitung hatte dem Sprecherrat vorher schon klare Zusagen gegeben, die Informationen sind dann aber in der heißen Phase zwischenzeitlich in der Verwaltung steckengeblieben. Jetzt ist die Situation (vorerst) geklärt, und es gelten folgende Regelungen:

Wer ein Praktikum absolviert, dass in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und das mindesten das halbe Semester (13 Wochen) dauert, wird auf Antrag von der Zahlung der 500€ Studiengebühren befreit.

Wer ein freiwilliges Praktikum machen will, das nicht in der Prüfungsordnung vorgesehen ist, kann ein Urlaubssemester bewilligt bekommen, wenn er die Zusage des Studiendekans einholt und das Praktikum mindestens 7 Wochen der Vorlesungszeit (nicht Semester!) dauert. Während eines Urlaubssemesters ist man dann laut Satzung auch von der Zahlung der 500€ befreit.

Die Informationen sind in einer schriftlichen Erklärung der Verwaltung nachzulesen.
Wir sind noch nicht wirklich zufrieden mit dieser Regelung, haben aber noch keine erfolgsversprechenden besseren Ideen. Es ist aber sehr schön, dass jetzt immerhin freiwillige Praktika (auch fachfremder Art) möglich sind, auch auf Wunsch des Rektors hin.
Aber da sich Industrieunternehmen zum Beispiel nicht an den Jahresplan der Universität halten, kann jetzt jemand Pech haben, wenn er sein Praktikum nur zwischen zwei Semestern antreten kann, deswegen dann in keinem der beiden Semester die erforderliche Zeit für eine Befreiung zusammenbekommt und dann aber trotzdem die beiden Semester verloren hat, wenn er an keinen Prüfungen teilnehmen kann.

Wir werden uns hier weiter einsetzen und um eine bessere Regelung bemühen, auch die Absolvierung freiwilliger fachfremder Praktika ist in der Formulierung des Schreibens so noch nicht erkennbar.

4 Replies to “Befreiung und Beurlaubung für Praktika”

  1. etz nochmal für ganz blöde, wenn ich nun dieses freiwillige praktikum mit urlaubssemester usw. mache beispielsweise in den “semesterferien” eines semester, kann ich dann trotzdem in dem semester prüfungen ablegen und mich um die studiengebühren damit “drücken”?

  2. Nein, das geht so leider nicht. Während eines Urlaubssemesters darf man keine Prüfungsleistungen erbringen, beziehungsweise werden sie einfach nicht gezählt.
    Allerdings kann man sich z.B. für ein Auslandssemester beurlauben lassen, dann aber die Prüfungsleistungen aus dem Ausland dank des Bologna Prozesses einbringen, jedenfalls theoretisch.
    Die werden dann aber meines Wissens nach erst im nächsten regulär immatrikulierten Semester angerechnten.
    Leider ist es im weiteren Detail nicht ganz so einfach, da es zum Beispiel bei Wiederholungsprüfungen so ist, dass die Prüfung im nächsten Semester ist, die Leistung aber noch zum letzten zählt.
    In solchen Fällen empfehle ich mit der konkreten Situation den zuständigen Studiendekan oder Prüfungsausschussvorsitzenden zu befragen.

    Wir werden auch dazu eine klare Regelung erfragen.

  3. Hey Philipp,

    hab dich letztens im Bayrischen Rundfunk zum Thema Gebührenklage gehört 😀

    Keep up the good work 🙂

  4. @blub
    du kannst (musst sogar) Prüfungen während eines Urlaubsemesters wiederholen die du nicht bestanden hast, und die müssen dann auch gezählt werden…
    Machen bei uns an der WiSo ein paar so.

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