Stellungnahme der LAK Bayern zur Änderung des Hochschulrechts

Zu den aktuellen Änderungsvorschlägen für das Bayerische Hochschulgesetz, das Bayerische Hoch­schulpersonalgesetz und das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz bezieht die LAK Bayern als Zu­sammenschluss der bayerischen Studierendenvertretungen folgende Position:

Veröffentlichung von Evaluationsergebnissen

Die LAK Bayern begrüßt eine transparentere Veröffentlichung von Evaluationsergebnissen. Den immer wieder vorgetragenen Forderungen der Studierendenvertretungen wird hiermit Rechnung getragen. Um eine wirklich garantierte Transparenz zu erreichen fordern wir , dass die Ergebnisse den Studierenden der Fakultät nicht nur zugänglich gemacht werden „können“, sondern dass diese Veröffentlichung ver­pflichtend eingeführt wird. Ebenso sollte auch die gewählte hochschulweite Studierendenvertretung Ein­blick in die Ergebnisse erhalten, um mögliche Probleme gemeinsam mit der gewählten Fachschaftsver­tretung der jeweiligen Fakultät angehen zu können.

Wählergruppenzuordnung von studentischen Hilfskräften

Wir begrüßen sehr, dass mit der Wählergruppenzuordnung von studentischen Hilfskräften in die Grup­pe der Studierenden der Vorschlag der LAK Bayern umgesetzt wurde, und damit nun die kontinuierliche Beteiligung von studentischen Hilfskräften dauerhaft gewährleistet ist. Ausweitung der Hochschulzu­gangsberechtigung für Meister und andere Berufstätige Die geplanten Flexibilisierungen für den Hoch­schulzugang von Meistern und anderen Berufstätigen halten wir als Studierendenvertretungen Bayerns für sehr unterstützenswert. Eine weitere Verbesserung der Durchlässigkeit unseres Bildungssystems ist auch in unserem Interesse. Wir möchten jedoch anmerken, dass wir dem besonderen Prüfungsverfah­ren kritisch gegenüberstehen, und zum Beispiel verstärkte Beratungen und ein Probestudium vorschla­gen müssen. Der dadurch für die Hochschulen entstehende Mehraufwand muss durch eine bessere fi­nanzielle und personelle Ausstattung abgedeckt werden.


Vorabzulassung (Probestudium) für doppelten Abiturjahrgang

Bezüglich der Vorabzulassung von Schülerinnen und Schülern des doppelten Abiturjahrgangs erheben wir keine grundsätzlichen Einsprüche. Wir möchten jedoch zu bedenken geben, dass an den Hoch­schulen Bayerns bereits unterschiedliche Konzepte erarbeitet wurden, und die dadurch entstehende In­transparenz des Verfahrens nicht im Sinne der Abiturienten liegt. Wir halten ein umfassendes und hochschulübergreifendes Informationsangebot für dringend notwendig. Des weiteren geben wir zu be­denken, dass der Ausbau dieses speziellen Studienangebots auch einer erhöhten Mittelzuweisung durch den Freistaat bedarf, um die entstehenden Kosten zu decken.


Studienbeiträge

Die LAK Bayern spricht sich generell für ein gebührenfreies Studium aus, und arbeitet auch weiterhin auf die Umsetzung dieser grundsätzlichen Forderung auch in der Landespolitik hin. Solange in Bayern allerdings Studienbeiträge erhoben werden, werden wir uns dennoch an den betreffenden Entschei­dungsprozessen beteiligen, und in allen Bereichen konstruktive Vorschläge einbringen. Insbesondere möchten wir zu folgenden Punkten des vorliegendes Gesetzesänderungsentwurfs einige Anmerkungen machen:

  • Beteiligung der Studierenden bei der Entscheidung über die Höhe und Verwendung der Studienbeiträge
    Die Studienbeiträge wurden in der Vergangenheit von etlichen Seiten gerne als „Drittmittel für die Lehre” bezeichnet. Wenn man dieser Logik folgt, muss konsequenterweise der “Drittmittel­geber”, also die Studierenden, die Entscheidungs- und Gestaltungshoheit haben. Die vorliegen­de Formulierung zeigt diesen Weg auf, es muss allerdings sichergestellt sein, dass gegen den Willen der Studierenden nicht über die Höhe und Verwendung der nach den gesetzlichen Grundlagen erhobenen Studienbeiträge entschieden werden kann. Dazu gehört für uns auch die Flexibilisierung des Erhebungsrahmens auf einen Wert von 0 bis 500 Euro. Eine “Beteili­gung”, wie in der gegenwärtigen Formulierung enthalten, kann auch eine rein beratende Funkti­on bedeuten, die letztendlich den Hochschulleitungen und Professorinnen und Professoren doch die alleinige Entscheidung überlässt. Um den unterschiedlichen Entscheidungsfindungs­wegen an den verschiedenen Hochschulen Rechnung zu tragen, schlagen wir vor folgende all­gemeine Formulierung in das Hochschulgesetz aufzunehmen: “Über die Höhe und Verwen­dung der Studienbeiträge darf nicht gegen den Willen der Studierenden entschieden werden”.
  • Erhöhung der Altersgrenze der Kinder bei Studienbeitragsbefreiungen für studierende Eltern
    Wir begrüßen diese längst überfällige Anpassung ausdrücklich, die wir als LAK Bayern schon im damaligen Diskussionsprozess zur Einführung der Studienbeiträge mehrmals vorgebracht haben. Kinder verlangen auch ab einem Alter von zehn Jahren ein hohes Maß an zeitlichem und finanziellen Aufwand, dem die bisherige willkürliche Altersgrenze zu einer Studienbeitrags­befreiung auf Antrag in keinster Weise gerecht wurde.
  • Studienbeitragsbefreiung von Studierenden, deren Erziehungsberechtigte für mindes­tens ein weiteres Kind Studiengebühren bezahlen
    Wir befürworten diese Ausweitung der Befreiungsmöglichkeiten, da sie eine wichtige Erleichte­rung für viele Familien bedeutet. Der teilweise geäußerte Einwand eines exorbitanten Verwal­tungsaufwandes ist für uns nicht nachvollziehbar, da den Studierenden die Befreiung nur auf Antrag gewährt wird, sie also selbst für die Vorlage der entsprechenden Nachweise verantwort­lich sind. Sicherlich ist ein gewisser Mehraufwand auch von Seiten der Hochschulverwaltungen erforderlich, den wir aber genau beobachten werden um ein unverhältnismäßiges Aufblähen der Verwaltungen an den Hochschulen auf Kosten der Studierenden zu verhindern. Wir hoffen hierbei auch auf die aktive Unterstützung durch das Ministerium und den Landtag.
  • Übertragung des alleinigen Berufungsrechts an die Hochschulen
    Die geplante Übertragung des alleinigen Berufungsrechts an die Hochschulen sehen wir als LAK Bay­ern in dieser Form als kritisch an. Zwar ist ein zügigeres Berufungsverfahren auch in den Augen der Studierendenvertretungen wünschenswert, allerdings ist durch den verstärkten Wettbewerb der Hoch­schulen um Drittmittel und Exzellenztitel eine Abwertung der Lehre zu befürchten. Eine stärkere Auto­nomie der Hochschulen kann Vorteile bringen, allerdings ist unbedingt festzuhalten, dass die Hoch­schulen aus mehr als nur den Hochschulleitungen bestehen. In den Berufungsverfahren dürfen weder die Rollen der Frauenbeauftragten im Hinblick auf die Förderung von Frauen in der Wissenschaft noch die der Studierendenvertretungen im Hinblick auf die Lehre der Kandidatinnen und Kandidaten ge­schwächt werden. Um den ohnehin sehr geringen Einfluss der Studierenden bei Berufungsverfahren nicht noch zusätzlich zu schwächen, fordern wir daher ein Einspruchsrecht für die Studierendenvertre­ter in den Berufungsverfahren. Ein solcher Einspruch muss zu einer Überprüfung dieser Fälle durch den Minister führen, der die Berufungsliste dann gegebenenfalls auch zurückweisen kann.
  • Veränderung der Vorabquoten bei lokalen Zulassungsbeschränkungen
    Bezüglich der Absenkung der Vorabquote für Studierende aus dem nicht zur EU gehörenden Ausland kann sich die LAK Bayern in ihrer Position dem vorliegenden Vorschlag anschließen. Wenn aber der Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige tatsächlich erleichtert werden soll, sollte eine Mindest­quote festgelegt werden. Eine flexible Ausgestaltung durch die einzelnen Hochschulen ist ebenso wün­schenswert, daher schlagen wir als Formulierung für die Vorabquote für qualifizierte Berufstätige vor: „Ein bis zu fünf v.H.”

Die Stellungnahme ist hier als pdf zum Download zu finden.

3 Replies to “Stellungnahme der LAK Bayern zur Änderung des Hochschulrechts”

  1. Schön dass die Studiengebührenbefreiungen ausgeweitet wurden.
    Aber hat auch jemand gemerkt, dass Befreiung wegen besonderer Leistungen ganz aufgehoben wurde?

  2. In den Änderungsentwürfen wurde das nicht aufgehoben, die Formulierung bleibt wie zuvor.
    Art.71 Abs.5 Satz 3 BayHSchG:
    “Die Hochschulen können ferner vorsehen, dass bis zu 10 v.H. der Studierenden für besondere Leistungen von der Beitragspflicht ganz oder teilweise, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, befreit werden”

  3. Mhm, das kann gut sein: “Die Hochschulen können ferner vorsehen”
    Die FAU sieht das aber leider nicht mehr vor, wie ich auf der Homepage gelese hab.
    Das find ich schade, weils mir grad persönlich was bringen würd;(

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