Neuregelung bei krankheitsbedingtem Prüfungsabbruch

Mit der Neuregelung der Prüfungsordnung an der FAU werden nun stärkere Anforderungen an das Attest bei krankheitsbedingten Prüfungsabbruch gestellt:

  • Bei einer Erkrankung während der Prüfung, d.h. nach Ansehen der Prüfungsaufgaben, wird die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangt.¹ Diese Atteste werden nur in folgenden Praxen ausgestellt: Vertrauensärzte.pdf
    Achtung: Bei Staatsexamensprüfungen gilt diese Regelung nicht. Zuständig sind dort weiterhin die staatlichen Gesundheitsämter!
  • Das Attest muss am Tag des Prüfungsabbruches ausgestellt werden. Da, anders als bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, nicht der Arzt die Prüfungsunfähigkeit beurteilt, sondern der Prüfungsausschuss, muss für diesen der Grund des Prüfungsabbruchs erkennbar und nachvollziehbar sein. Auf dem Attest muss also der Grund des Prüfungsabbruchs vermerkt werden (keine Diagnose!).

Detailierte Informationen zu der Neuregelung finden sich auch in dem Merkblatt des Prüfungsamtes: Merkblatt.pdf

 

¹ In Sonderfällen kann der Prüfungsausschuss auch generell die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangen.