„Zur Gemäßheit früherer Erlaße der Königlichen Ministerial-Commißion haben wir unseren Studirenden zur Darnachachtung bekannt zu machen:
Während der hiesigen Pfingstkirchweih ist den Studirenden verboten:
1) das Zechen in den Straßen der Stadt und vor den Häusern derselben
2) der Aufenthalt an allen öffentlichen Orten in unanständiger Kleidung, wie z. B. in Hemdärmeln, in Schlafröcken u.s.w.
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